Rücktritt vom Autokaufvertrag – So funktioniert es
Man kennt es. Was sich im Moment des Kaufabschlusses noch als eine gute Entscheidung gezeigt hat, stellt sich in der Folge als weniger positiv dar. Das gilt bei Kleidungsstücken, neuen Schuhen, Dekoration, Werkzeug – und eventuell auch bei dem Kauf des neuen Fahrzeugs.
Der Kaufvertrag – kein generelles Rücktrittsrecht gegeben
Bei einem Rücktritt von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag sind einige Dinge zu beachten. Es müssen schlicht gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen. Entweder kann ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart sein, oder der Verkäufer hat die entsprechend dem Kauf zu Grunde liegenden vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Diese können zum Beispiel die mangelfreie und pünktliche Lieferung der vereinbarten Ware sein. Eine vereinbarte Rücktrittsklausel im Kaufvertrag hat den gesetzlichen Regelungen im BGB gegenüber Vorrang. Achtung: Hier wird nicht selten seitens der Verkäufer eine Vertragsstrafe in den Kaufvertrag inkludiert. Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so ist ein gewisser Betrag (z.B. 10% des Kaufpreises) als Entschädigungszahlung zu entrichten. In so genannten Fernabsatzgeschäften und Finanzierungsverträgen wird dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Hier ist der Widerruf des Vertrags ohne direkte Angabe von Gründen möglich. Beispiele für diese Geschäftsformen sind Online-Käufe, Vertragsabschlüsse über Internet, Telefon oder Fax sowie Finanzierungskäufe. Dies sind durchaus nicht unübliche Vorgehensweisen beim Kauf eines Fahrzeugs und somit auch beim Rücktritt vom Autokaufvertrag zu beachten.
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Gewährleistungsfrist als Option für den Verkäufer
Die genannten Sonderfälle sind tatsächliche Ausnahmen. Selbst bei am Fahrzeug vorliegenden Mängeln kann der Käufer nicht direkt vom Vertrag zurücktreten. Dem Verkäufer ist hier zunächst das Recht zugestanden, die vorliegenden Mängel zu beseitigen. Dies greift innerhalb der Gewährleistungsfrist, die meist bis zu zwei Jahren beträgt. Die Frist von 24 Monaten gilt hierbei für Neuware. Bei gebrauchten Produkten umfasst sie immerhin noch 12 Monate. Der Verkäufer kann hier entweder Reparaturen vornehmen oder Ersatz liefern. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung obliegt dem Käufer – sofern die Kosten der gewählten Variante nicht unverhältnismäßig hoch sind.
Gemäß BGB gilt hier, dass die Nacherfüllung in einer „zumutbaren“ Frist zu erfolgen hat. Da es sich hier um eine rechtliche Grauzone handelt, wie lange diese Frist exakt ist, empfiehlt es sich als Käufer schriftlich über den Mangel zu informieren und eine selbstgewählte Frist zu setzen. Diese sollte entsprechend der anfallenden Arbeiten realistisch gewählt werden. Der Käufer hat erst das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn diese Nacherfüllung scheitert. Interessant ist hier für den Käufer auch der rechtliche Zusatz der Beweislast, die sich im Zeitverlauf zu Ungunsten des Käufers verschiebt. Während in den ersten sechs Monaten ab Kauf kein Nachweis für den aufgetretenen Mangel erbracht werden muss, muss ab dem siebten Monat bis zu Ende der Gewährleistungsfrist vom Käufer aufgezeigt und nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag.
Entschädigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag
Kommt es nach geschlossenem Vertrag zu einem Rücktritt, so findet eine Rückabwicklung statt. Vereinfacht formuliert, gibt der Käufer den gekauften Wagen zurück und bekommt im Gegenzug den gezahlten Betrag erstattet. Eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins muss der Kunde nicht akzeptieren. Über die Rückabwicklung hinaus können sowohl Käufer als auch Verkäufer Ansprüche auf Entschädigung geltend machen. Für den Käufer gilt dies, wenn ihm auf Grund der mangelhaften oder zu späten Lieferung ein Schaden entstanden ist. Häufiger Grund hierfür ist Gewinnausfall – dies ist allerdings beim Autokauf für die private Nutzung kein wirklicher Grund. Schon eher können angefallene Gebühren, beispielsweise für einen Leihwagen, geltend gemacht werden. Der Verkäufer hingegen kann eine Nutzungsentschädigung einfordern. Dies ist jedoch nur bei Rücktritt, nicht bei Nacherfüllung zulässig. Bei der Rücknahme des Fahrzeugs ist durch die zwischenzeitliche Nutzung ein Wertverlust entstanden. Der sog. Wertersatz dient als Entschädigung.
Die oben genannten Gewährleistungsfristen, vertraglichen Zusicherungen und evtl. sogar kulante Lösungen beim Rücktritt vom Kaufvertrag sind häufig nur bei Käufen über gewerbliche Händler möglich. Dies liegt an der Rufschädigung, die gewerbliche Händler selbstverständlich umgehen wollen. Bei vielen Privatkäufen sind die Gewährleistungen in der Regel vollständig ausgeschlossen. Eine vorliegende, arglistige Täuschung ist hier oftmals der einzige Grund, der zum Rücktritt vom Privatkauf berechtigt.
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